Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Anwendung, Einbeziehung, Ausschließlichkeit

  1. Diese nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten gegenüber Unternehmern und Verbrauchern, letztes nur insoweit, wie Ziffer 15 keine für den Gebrauch gegenüber Verbrauchern abweichende Regelung enthält.

  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Käufer oder anderen Auftraggebern. Sie gelten für alle Angebote der KERANDO GmbH. Unsere Bedingungen gelten auch, wenn der Käufer oder Besteller bei der Annahme einer Bestellung oder in der Auftragsbestätigung, oder an anderen Orten oder zu einem anderen Zeitpunkt auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diese wurden durch KERANDO GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt.

  3. Diese Bedingungen gelten auch für schwebende und zukünftige Geschäfte, auch wenn diese Bedingungen bei späteren Verträgen nicht oder nicht ausdrücklich erwähnt oder in Bezug genommen werden, soweit diese Bedingungen in der Vergangenheit nur in einen Vertrag einbezogen waren.

    2. Vertragsschluss, Angebote

  1. Angebote von KERANDO GmbH erfolgen freibleibend; Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung, die auch gemeinsam mit der Rechnungsstellung erfolgen kann, oder durch Belieferung zustande.

  2. Soweit KERANDO GmbH Waren einkauft, Liefer- oder Bauaufträge vergibt, oder Waren durch den Vertragspartner zu beschaffen sind, so stehen diese gegenüber KERANDO GmbH für zur Leistungserbringung und/oder Lieferung erforderlichen Zulieferungen und Leistungen - auch ohne Verschulden - uneingeschränkt ein.

  3. Für KERANDO GmbH bleibt richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. KERANDO GmbH wird den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren, Alternativangebote unterbreiten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistung des Auftraggebers unverzüglich erstatten.

    3. Lieferzeit, Anlieferung, Lieferrisiko, Teillieferungen, Gefahrtragung

  1. Die Lieferfrist für Lieferungen von KERANDO GmbH beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch KERANDO GmbH, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung, soweit nichts abweichendes vereinbart ist.

  2. Fehlt es an einer ausdrücklich fix vereinbarten Lieferzeit, sind Liefertermine für unsere Verkäufe unverbindlich.

  3. KERANDO GmbH hält die Lieferfrist ein, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, oder der Liefergegenstand das Lager von KERANDO GmbH oder des ersten europäischen Importeurs verlassen hat.

  4. Wird eine unverbindliche Lieferfrist nicht eingehalten, so kommt KERANDO GmbH mit der Lieferung in Verzug, wenn die Lieferung nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang einer schriftlichen Mahnung des Kunden für KERANDO GmbH erfolgt ist.

  5. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches von KERANDO GmbH liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung fremdbezogener Materialien, die für die Auftragserfüllung notwendig sind, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, soweit diese Umstände bei Vor- und Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände hat KERANDO GmbH auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs entstehen. Von KERANDO GmbH werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.

  6. Lieferungen erfolgen an die vereinbarte Lieferadresse. Bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Für die Lieferungen von KERANDO GmbH ist die Verladestelle Erfüllungsort; jede Lieferung durch KERANDO GmbH oder von ihr beauftragte Dritte erfolgt in Ermangelung abweichender Vereinbarungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden mit Aushändigung an den Frachtführer oder Annahme über. Bei Gewichts- und/oder Mengendifferenzen, die weder von KERANDO GmbH noch vom Kunden zu vertreten sind, ist das von KERANDO GmbH festgestellte Abgangsgewicht, die Füllmenge oder die Stückzahl maßgeblich.

  7. Lieferungen „frei Verwendungs- oder Baustelle" verstehen sich auf der Basis vereinbarter Kosten in ausgelasteten ca. 25 to Lastzügen, ohne entladen und unter Voraussetzung befahrbarer Anfuhrstrassen; dies ist insoweit der Fall, wie der Fahrer nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ohne Schäden für Fahrzeug, Produkte, und fremdes Eigentum an die Baustelle heranfahren kann. Verlässt das Fahrzeug auf Anweisung des Kunden oder seiner Bevollmächtigten und Gehilfen die Anfuhrstrasse, haftet der Kunde für hierdurch entstehende Schäden. Ist keine Anlieferung mit Kranentladung vereinbart, hat das Abladen unverzüglich und sach- und fachgerecht durch vom Käufer in genügender Zahl zu stellende Entladekräfte zu erfolgen. Wartezeiten und Mehrkosten durch auf Kundenwunsch abweichende Lieferungsmodalitäten werden dem Kunden berechnet. Pflastermaterial und Findlinge werden, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gekippt.

  8. KERANDO GmbH behält sich vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde und dies dem Kunden zumutbar ist und sich Gebrauchsnachteile nicht hieraus ergeben. KERANDO GmbH muss Teillieferungen nur annehmen, wenn die Möglichkeit der Teillieferung vereinbart wurde.

  9. Die Abnahme von Waren hat in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfristen zu erfolgen. Der Kunde kommt für die Folgen verspäteten oder ungenügenden Abrufs auf.

  10. Verweigert der Kunde, sein Bevollmächtigter oder Gehilfe die Abnahme zu Unrecht, so trägt er alle aus der Abnahmeverweigerung erwachsenen Schäden und Aufwendungen.

    4. Preise

  11. Alle Preise sind netto ab Bestimmungsort gemäß den jeweiligen Angeboten oder Preislisten, zzgl. Umsatzsteuer in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Höhe.

  12. Die von KERANDO GmbH in Preislisten oder anderen Erklärungen genannten Preisangaben sind freibleibend, soweit nicht der Kunde mit KERANDO GmbH eine Preisvereinbarung trifft.

  13. Transportversicherungen werden nur auf Wunsch und Kosten des Kunden abgeschlossen.

  14. Die qm-Preise bei Pfastern beinhalten den empfohlenen Fugenanteil in der verlegten Fläche. Euro-Paletten und spezielles Verpackungsmaterial werden gesondert in Rechnung gestellt.

    5. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

  15. Der Kaufpreis ist in vollem Umfange bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung der KERANDO GmbH unverzüglich nach dem Fälligkeitstag in Verzug, es sei denn er hätte die Forderung der KERANDO GmbH erfüllt. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, außer die Ware ist offensichtlich mangelhaft. Gleichwohl ist der Kunde nur insoweit zur Zurückbehaltung berechtigt, wie der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insb. Mängelbeseitigung steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der etwaig mängelbehafteten Lieferung steht.

  16. Bei reiner Lohnarbeit tritt sofort Fälligkeit nach Rechnungseingang ein. Wechsel, sonstige Kundenpapiere sowie Forderungsabtretungen werden von uns nicht in Zahlung genommen. Schecks werden nur unter Vorbehalt der Deckung in Zahlung genommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.

  17. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

  18. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen gegen den Zahlungsanspruch von KERANDO GmbH aufrechnen. Der Käufer darf Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte abtreten.

    6. Sachmängel, Gewährleistung, Leistungsbeschreibung

  19. Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei einer nur unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

  20. Die von KERANDO GmbH gelieferten Sachen haben die vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie der Produktbeschreibung entsprechen. Abweichungen, Fehler und Toleranzen innerhalb der Regeln der DIN, EN-Normen oder der anerkannten Regeln der Technik begründen keinen Mangel. Die Beschreibung der Produkte ist keine Garantie für die Beschaffenheit, soweit sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet ist.

  21. Muster und Proben und dergleichen sowie die Bezugnahme auf DIN-Vorschriften oder EN-Normen dienen nur der Beschreibung und Kennzeichnung der Ware und stellen alleine keine Garantierklärung dar.

  22. Abweichung in Struktur und Farbe bleiben vorbehalten, soweit sie in der Natur der verwendeten Materialien liegen oder handelsüblich sind.

  23. KERANDO GmbH steht das Recht zur Wahl zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung zu. Schlägt die Nachbesserung fehl (dies ist nach dem zweiten erfolglosen Nachlieferungs- oder Nachbesserungsversuch der Fall), hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern, oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Kunden, nach dem Gesetz oder diesen Vertragsbedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, bleibt unberührt.

  24. Die zum Zwecke einer etwaigen Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, trägt der Kunde soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die von KERANDO GmbH gelieferte Ware an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden oder die erste Lieferadresse verbracht wurde, es sei denn, dies entspräche dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

  25. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat; für den Umfang des Rückgewähranspruchs des Kunden gegen KERANDO GmbH gilt Ziffer 6 entsprechend.

    7. Rücktrittsvorbehalte

  26. Wir sind berechtigt, ohne Schadenersatzverpflichtungen vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein Lieferant aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, seine Lieferung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt und eine anderweitige Beschaffung nicht oder nur zu erheblich ungünstigeren Bedingungen möglich ist. Ferner haben wir ein Rücktrittsrecht, wenn sich der Käufer vertragswidrig verhält, oder wenn bei ihm nach Vertragsabschluss unvorhersehbar eine Verschlechterung der Vermögenslage eintritt.

    8. Untersuchung und Rügen

  27. Der Kunde hat die von KERANDO GmbH gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und binnen spätestens 2 Werktagen nach Lieferung Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen unverzüglich schriftlich zu rügen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche müssen vor Verarbeitung, Verbindung und Vermischung erfolgen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, d.h. ebenfalls binnen 2 Werktagen nach ihrer Entdeckung, spätestens indes vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu rügen.

  28. KERANDO GmbH ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von KERANDO GmbH beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen. Diese Rechte stehen KERANDO GmbH zu, soweit der Kunde KERANDO GmbH gegenüber nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzug sofortige Maßnahmen ergriffen werden mussten. KERANDO GmbH übernimmt Kosten von nicht durch KERANDO GmbH beauftragtem Gutachter nur, wenn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung im Einzelfall zuvor geschlossen wurde.

  29. Soweit KERANDO GmbH Ware erwirbt, muss KERANDO GmbH etwaige Mängel der Ware erst rügen, wenn diese bei dem Abnehmer von KERANDO GmbH untersucht wurde, spätestens aber 14 Tage nach Ablieferung bei KERANDO GmbH oder einem anderen ersten Bestimmungsort.

    9. Eigentumsvorbehalt

  30. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von KERANDO GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher von KERANDO GmbH gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüchen.

  31. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit seinem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

  32. Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung" und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet") erfolgt für KERANDO GmbH. Der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als Neuware bezeichnet. Der Auftraggeber verwahrt die Neuware für KERANDO GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht KERANDO GmbH gehörenden Gegenständen steht KERANDO GmbH im Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Auftraggeber Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind KERANDO GmbH und der Kunde darüber einig, dass der Kunde KERANDO GmbH Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

  33. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an KERANDO GmbH ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an KERANDO GmbH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

  34. Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, unbeweglichen und/ oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an KERANDO GmbH ab.

  35. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der in dieser Ziffer abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an KERANDO GmbH weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist KERANDO GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann KERANDO GmbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.

  36. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber KERANDO GmbH die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

  37. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber KERANDO GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.

  38. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die KERANDO GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird KERANDO GmbH auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; KERANDO GmbH steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

  39. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KERANDO GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Kaufvertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung durch KERANDO GmbH, soweit dies nicht ausdrücklich erklärt wird.

    10. Haftungsausschuss

  40. KERANDO GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der KERANDO GmbH Oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet KERANDO GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der KERANDO GmbH ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

  41. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand von Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

    11. Verzug, Unmöglichkeit

  42. KERANDO GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der KERANDO GmbH selbst oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der KERANDO GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Ziffer aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der KERANDO GmbH wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 10% und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 5 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind - auch nach Ablauf einer KERANDO GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  43. Die vorstehende Regelung gilt auch für den Fall der Unmöglichkeit mit der Besonderheit, dass die Haftung der KERANDO GmbH wegen der Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 15% des Wertes der Lieferung begrenzt ist und das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag wegen der Unmöglichkeit unberührt bleibt.

    12. Rücktritt

  44. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn KERANDO GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat; erfährt er von Mängeln, verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzung innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der KERANDO GmbH zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

    13. Verjährungsfrist

  45. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen der Mängel der Lieferungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr, soweit es sich nicht um die Lieferung gebrauchter Sachen handelt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.

  46. Soweit Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung gebrauchter Waren bestehen, werden diese ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 428 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen) oder § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke), dort gilt eine Verjährungsfrist von 1 Jahr.

  47. Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen KERANDO GmbH, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen KERANDO GmbH bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatz 1, Satz 1.

  48. Die Verjährungsfrist nach Absatz 1 und Absatz 2 gelten mit folgender Maßgabe: - Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes. - Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn KERANDO GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit KERANDO GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen übernommen hat. Hat KERANDO GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Absatz 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden. - Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

  49. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung. Sofern eine Werkleistung erbracht wird, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.

  50. Soweit nichts ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

  51. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

    14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

  52. Erfüllungsort ist Essen.

  53. Bei allen sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand nach Wahl von KERANDO GmbH ihr Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.

  54. Auf allen von uns auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträgen ist ausschließlich das deutsche Recht anwendbar.

    15. Nichtanwendbarkeit gegenüber Verbrauchern, abweichende Regeln

  55. Für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher (gem. § 13 BGB) beteiligt ist, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgenden Einschränkungen und Veränderungen:

  56. Ziffer 1a) gilt nicht.

  57. Ziffer 3f), h) gelten nicht für die Fälle des Versendungskaufs gemäß §§ 747 Abs. 2 i.V.m. 447 BGB.

  58. Ziffer 4a) gilt mit der Maßgabe, dass sich die Preise einschließlich der jeweils geltenden Umsatzsteuer verstehen.

  59. Ziffer 5a) gilt nur mit der Maßgabe, dass der Verzug für den Fall eintritt, dass auf der Rechnung oder Zahlungsaufstellung ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des Verzugs enthalten ist oder eine andere den Verzug begründende Handlung (Mahnung) vorliegt.

  60. Ziffer 5b) gilt mit der Maßgabe, dass für den Fall des Verzugs ein Zinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB geschuldet wird.

  61. Ziffer 8a) gilt mit der Einschränkung, dass für die Rüge eine Frist von 2 Werktagen gilt und die Rüge in Schrift- oder Textform erfolgen kann.

  62. Ziffer 13) gilt lediglich nach Maßgabe der gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

  63. Ziffer 14b) gilt mit der Maßgabe, dass es bei den gesetzlichen Gerichtsständen verbleibt. Soweit KERANDO GmbH einen Sachmangel arglistig verschweigt, ist eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung von KERANDO GmbH zur Gewährleistung wegen Mängeln der Sache erlassen oder beschränkt wird, nichtig (§ 476 BGB).

    16. Schlussbestimmungen

  64. Nebenabreden, Garantien, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für einen etwaigen Verzicht auf dieses Formerfordernis.

  65. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder andere vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine andere wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck und dem Interesse der Parteien so nah als möglich kommt.
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